Rechtsprechung
   BAG, 25.01.1968 - 2 AZR 161/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1102
BAG, 25.01.1968 - 2 AZR 161/67 (https://dejure.org/1968,1102)
BAG, Entscheidung vom 25.01.1968 - 2 AZR 161/67 (https://dejure.org/1968,1102)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 1968 - 2 AZR 161/67 (https://dejure.org/1968,1102)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,1102) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsschrift - Angabe der Partei - Zulässige Berufung - Eingang der Gerichtsakten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1494
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BAG, 25.01.1968 - 2 AZR 161/67
    Enthält die Berufungsschrift nicht selbst die eindeu tige Angabe, für welche Partei das Rechtsmittel einge legt wird, so handelt es sich doch um eine zulässige Berufung, sofern sich dies unzweifelhaft aus den Um-, ständen, insbesondere aus den Gerichtsakten ergibt0 Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Gerichtsakten bei dem Berufungsgericht kommt es dabei nicht an (Abwei chung vom BGHZ 21, 168 ff.).

    lo Es entspricht allgemeiner Ansicht.? daß aus der Berufungsschrift hervorgehen muß.? für welche Partei die Berufung eingelegt wird (vgl. die Nachweise in BAG 9.-> 159 /TölJ}, Dieser Ansicht schließt sich der erkennen de Senat an, Er ist aber der Auffassung-, daß es aus reicht, wenn sich zwar nicht allein aus der Berufungsschrift selbst, jedoch aus den Umständen erkennen läßt.? für welche Partei die Berufung eingelegt wird» So ist es im Streitfall: Hier war durch das Urteil erster Instanz nur der Kläger beschwert., so daß nur er, nicht die Beklagte als diejenige Partei in Frage kam.? die das Rechtsmittel einlegte0 Zudem hatte der Prozeßbevollmächtigte, der die Berufung einlegte., den Kläger bereits in erster Instanz vertreten; es war also ausgeschlossen» daß er für die Beklagte Berufung einlegen wollte» Zwar waren diese Umstände, die ersehen ließen, für welche Partei die Berufung eingelegt worden war, erst aufgrund des nach dem Ablauf der Notfrist erfolgten Eingangs der Gerichtsakten bei dem Landesarbeitsgericht festzustellen» Der Senat vermag jedoch der vom Bundesgerichtshof in BGHZ 21, 168 £170 ffj7 und von Baumbach- Lauterbach sowie Rosenberg (vgl. die Nachweise in BAG 9 s 159 T6l7) vertretenen Auffassung nicht zuzustimmen, diese Umstände könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die Gerichtsakten dem Berufungsgericht innerhalb der Notfrist vorliegen» Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze» § 518 ZPO besagt nicht einmal ausdrücklich, daß in der Berufungsschrift die Partei, für die die Berufung eingelegt wird, bezeichnet " werden muß» Für.

    Er hat sich dabei insbesondere auf BGHZ 21, 168 berufen und die weniger formelle Auffassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in LM Nr, 4 zu § 518 ZPO abgelehnt o Aber tragend war das für die Entscheidung des Fünften Senats ebenfalls nicht in dem Sinne, daß nach seiner Auffassung die eindeutige Angabe des Berufungs kiäsers schon in der Berufungsschrift unentbehrlich wäre.

  • BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64

    Kündigung - Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 25.01.1968 - 2 AZR 161/67
    2, Der erkennende Senat ist nicht genötigt, zu dieser Frage den Großen Senat anzurufen oder bei anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts anzufragen, ob sie der Rechtsansicht des erkennenden Senats zustimmen» Denn es liegen, soweit ersichtlich, keine Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vor, die in dieser Frage tragend von der vorstehend vertretenen Auffassung afoweichen» Soweit in BAG AP Nr» 1 zu § $18 ZPO ausgesprochen ist, eine ordnungsmäßige Berufungsschrift müsse angeben, für welche Partei die Berufung eingelegt sei und in welcher Parteirolle sich der Berufungskläger befinde, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die letzt,- erwähnte Anforderung bereits in BAG 16, 204 « AP Nr» 1 zu § 620 BGB aufgegeben» Aber auch der Ausspruch, daß in der Berufungsschrift die das Rechtsmittel einlegende Fartei genau bezeichnet sein müsse, ist für die Entscheidung AP Nr» 1 zu § 518 ZPO nicht tragend» Tragend ist dort vielmehr darauf abgestellt, daß es an der Angabe fehlte, gegen welches Urteil sich die Berufung richten sollte und welches Arbeitsgericht das anzufechtende Urteil erlassen hatte» Die Frage, ob es genügt.

    In BAG 16, 204 = AP Nra 1 zu § 620 BGB ist die Angabe des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift gefordert worden, ohne daß auch dort die Frage erörtert worden wäre, ob nicht eine etwaige Unklarheit der Berufungsschrift noch nach Ablauf der Notfrist aus den Gerichtsakten wirksam beseitigt werden kann«, Zudem ist in jenem Fall die Berufung als zulässig angesehen wor den«, Das Urteil beruht deshalb nicht tragend auf einem Rechtssatz, der von dem vorerwähnten, vom erkennenden Senat aufgestellten Rechtssatz abweichen könnte«, Zwar hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in BAG 9s 159 JT6l f J = AP Nr«, 6 zu § 5X8 ZPO die Auffassung vertreten, aus der Rechtsmittelschrift müsse sich ergeben, für wen das Rechtsmittel eingelegt werde.

  • RG, 29.11.1911 - III 24/11

    Krankenkassenverbände; Kündigung des Dienstvertrags

    Auszug aus BAG, 25.01.1968 - 2 AZR 161/67
    Denn bei gleichbleibendem Sachverhalt kann eine lediglich andersartige Beurteilung dieses Sachverhalts nicht einen Grund zur fristlosen Kündigung abgeben, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon vor langer Zeit ausgesprochen ist (RGZ 78, 19 < 22 fjj) o - Im Streitfall kommt noch folgendes hinzu:.
  • BAG, 07.04.1960 - 5 AZR 585/59

    Berufungsschrift - Berufung - Berufungskläger

    Auszug aus BAG, 25.01.1968 - 2 AZR 161/67
    Auch im Urteil BAG 9, 159 = AP Nr«, 6 zu § 518 ZPO ist nämlich eine zulässige Berufung für den Fall angenommen worden, daß sich aus den Umständen ergibt, für wen die Berufung eingelegt sein sollte.
  • BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69

    Rechtsmittelschrift - Deutlichkeit des Rechtsmittelbeklagten - Rechtsmittelfrist

    Dem haben sich sowohl der Bundesgerichtshof (vgl«, die Entscheidungen BGHZ 21, 168, VersR I960, 710, VersR 1965, 791 sowie VersR 1967, 186) als auch der Fünfte, Dritte und Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl«, BAG 9, 159; BAG 16, 204; die Entscheidung vom 27«, März 1969 in Sachen 3 AZR 310/'68 /.""zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen 7 und die Entscheidung vom 5» August 1969 in Sachen 1 AZR 558/68)«, Jedenfalls ist innex'halb der Rechtsmittelfrist die Klarstellung erforderlich, wer Rechtsmittelführer ist«, Zu der hiervon möglicherweise abweichenden und in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25o Januar 1968 - 2 AZR 161/67 - (NJW 68, 1494; ArbRBlattei, Arbeitsgerichtsbarkeit X B, Entscheidungen 36/37; SAE 68, 269; noch nicht, wie in der Revisionsbeschwerde angegeben, AP Nr» 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20» Februar 1969 - 2 AZR 161/67 - klargestellt, daß auch nach seiner Ansicht inner halb der Rechtsmittelfrist erkennbar sein muß, für welche - und gegen welche (vgl« auch Entscheidung in Sachen 1 AZR 558/68)- Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt werde» An dieser Auffassung ist festzuhalten».

    Im Streitfall ließ die Berufungsschrift vom 18; Juli 1969 nicht erkennen, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden war» Entgegen der Sollvorschrift des § 518 Abs» 3 ZPO lag eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils der Berufungsschrift nicht bei» Die Akten erster Instanz sind erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Landesarboitsgericht eingegangen» Bis zum Ablauf der Berufungsfrist blieb also unklar, welche Partei die Berufung ein gelegt hatte» Unter diesen Umständen war die eingelegte Berufung unzulässig» Es kann dahinstehen, ob der Richter der Berufungsinstanz bei Eingang einer so unvollständigen Berufüngsschrift berechtigt oder gar verpflichtet ist, durch sofortige Rückfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten zu klären, für wen die Berufung eingelegt sein soll» Dies ist jedenfalls iiu vorliegenden Fall nicht geschehen» Auch wenn der Richter zu einer solchen Rückfrage verpflichtet sein sollte, kann der Kläger aus einer Verletzung dieser Pflicht nichts zu seinen Gunsten herleitens Die hier bedeutsame ständige höchstrichterliche Rechtsprechung mußte ihm bekannt sein» Die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25» Januar 1968 - 2 AZR 161/67 - mußte gegenüber der all gemeinen Rechtsprechung sogar schon vor ihrer Klarstellung als ein Sonderfall erscheinen».

  • BAG, 17.02.1987 - 3 AZR 197/85

    Haftung für Betriebsrentenansprüche - Übergang der Ansprüche der Pensionäre gegen

    Aus ihr muß sich ergeben, wer das Rechtsmittel einlegt und gegen wen es gerichtet ist (BAGE 21, 368 = AP Nr. 1 zu § 553 ZPO; Beschluß vom 25. Januar 1968 - 2 AZR 161/67 - AP Nr. 12 zu § 518 ZPO; Beschluß vom 20. Februar 1973 - 5 AZB 5/73 - AP Nr. 19 aaO; Beschluß vom 28. Juni 1973 - 3 AZR 469/72 - AP Nr. 21 aaO).
  • BGH, 27.04.1971 - IV ZR 11/69

    Revisionseinlegung - Richtige Klägerbezeichnung - Feststellung der Partei -

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat an einer gelegentlich geäußerten abweichenden Meinung (BAG NJW 1968, 1494) nicht festgehalten (BAG NJW 1969, 1367).
  • BGH, 28.09.1977 - VIII ZB 30/77

    Erforderlichkeit der ordnungsgemäßen Einlegung einer Berufung unter Angabe der

    Soweit der Beklagte sich auf eine abweichende Ansicht des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts beruft (NJW 1968, 1494), hat er übersehen, daß dieser in der Folge klargestellt hat, daß auch nach seiner Meinung in der Rechtsmittelfrist erkennbar sein muß, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wurde (NJW 1969, 1367).
  • BAG, 13.10.1972 - 2 AZR 282/72

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelfrist

    Der Senat hat zwar in der von der Revision erwähnten Entscheidung AP Nr. 12 zu § 31ö ZPO früher eine teilweise abweichende Auffassung vertreten, diese aber bereits durch Beschluß vom 2o" Februar 1969 (2 AZR 161/67) in dem vorstehenden Sinne eingeschränkt.
  • BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73

    Inhalt des Wesens der Berufungsschrift - Wirkungen einer Falschbezeichnung in der

    Die gleiche Ansicht vertritt auch das Bundesarbeitsgericht; zu der möglicherweise abweichenden Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts (NJW 68, 1494 = AP Nr. 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20. Februar 1969 auf Antrage eines anderen Senats klargestellt, daß auch nach seiner Auffassung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erkennen sein muß, für und gegen welche Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt wird (BAG NJW 69, 1367; NJW 69, 1366; AP Nr. 14 und 15 zu § 518 ZPO; MDR 70, 270).
  • BGH, 16.06.1983 - VII ZR 93/83

    Zulässigkeit einer Berufung - Ordnungsgemäße Einlegung der Berufung -

    Die von der Revision angeführte gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1968, 1494) ist später wieder aufgegeben worden (vgl. BAGE 21, 368, 369, 370 = NJW 1969, 1367).
  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZB 14/80
    Die vom Beschwerdeführer angeführte gegenteilige Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1968, 1494) hat dieser Senat bereits mit Beschluß vom 20. Februar 1969 aufgegeben (vgl. AP Nr. 14 zu § 518 ZPO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht